Darunter versteht man Stromverbraucher (Lasten), die durch den Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) steuerbar d.h. auch abschaltbar sind.
Ein ÜNB kann bei Bedarf die abschaltbaren Lasten anweisen, weniger Strom zu verbrauchen, um ein Erzeugungsdefizit oder einen Netzengpass zu beheben.
Die Regelungen sind in der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) enthalten, die seit 2013 in Kraft ist. (basierend auf §§ 13 Abs. 1 Nr. 2, 4a, 4b EnWG)
AbLaV ab 2016
Durch die Novellierung im Sommer 2016 werden insbesondere folgende Punkte angepasst:
Erweiterung des möglichen Anbieterkreises:
- Anschluss auch schon in der Mittelspannung,
- nur 5 MW der Leistung müssen abschaltbar sein und
- es gibt bessere Möglichkeiten, dass sich Lasten zusammenschließen, um die 5-MW-Grenze zu erreichen,
Änderung der Vergütung von einem festen Leistungspreis auf einen durch Ausschreibungen definierten Leistungspreis von höchsten 400 €/MW,
geringere Mindestausschreibeleistung für Übertragungsnetzbetreiber.
Bisher galten für abschaltbare Lasten die folgenden Bedingungen:
Anschluss in der Hoch- oder Höchstspannung (an 110 Kilovolt oder höher)
mindestens 50 MW der Leistung mussten abschaltbar sein
Abschaltleistung muss entweder innerhalb von 15 Minuten ferngesteuert (schnell abschaltbar = "SNL") oder innerhalb 1 Sekunde automatisch (sofort abschaltbar = "SOL") aktivierbar sein
Die ÜNB zahlten den abschaltbaren Lasten einen festen Leistungspreis für die Bereithaltung in Höhe von 2.500 €/MW und einen Arbeitspreis, wenn die Lasten tatsächlich abgeschaltet wurden. Der Arbeitspreis wurde durch Ausschreibungen ermittelt und konnte zwischen 100 und 400 €/MWh liegen.
Stand: 16.08.2016