Windkraftanlagen in Fugplatznähe

13, Dezember, 2022 - Lesezeit: 1529 Minuten

Die sogen. Isometrie ist angesichts der heutigen Windkraftbauhöhen nicht mehr zeitgemäss. Die Flugzeuge müssen beim Anflug die 250 m hohen Bauwerke plus Sicherheitszuschlag überfliegen. 

Eine neue Isometrie würden den Schutzbereich auf 4.850 m erweitern. 

Baden-Württembergischer Luftfahrtverband eV

14.10.21

 Pressemitteilung des Baden-Württembergischen Luftfahrtverbandes zum Gutachten von Prof. Dr.-Ing. Frank Janser, FH Aachen, Fachbereich 6/ACIAS e.V.

 Windenenergieanlagen müssen aufgrund ihrer besonderen Eigenschaft als dynamische Luftfahrthindernisse aufgefasst werden, denn sie verursachen eine signifikante Störung des Windes, den sogenannten „turbulenten Nachlauf“. Dies unterscheidet die Windkraftanlage von einem klassischen Hindernis (z.B. Turm).

Aus den Untersuchungen der FH Aachen muss geschlussfolgert werden, dass für Abstände kleiner sieben Rotordurchmesser im Nachlauf einer Windenergieanlage eine konkrete Gefahr für ein Luftfahrzeug besteht. Dieser Bereich muss gemieden werden. Das Kriterium hierfür sind die erwartenden signifikanten Böen und Windscherungen im Nachlauf einer Windenergieanlage, die ein erhebliches Aussteuern durch den Piloten verlangen. Dies lenkt die Aufmerksamkeit von den eigentlichen Aufgaben in Flugplatznähe beispielweise das Beobachten anderer Verkehrsteilnehmer und die Landevorbereitung unzulässig ab.

Ferner muss bei den Mindestsicherheitsabständen beachtet werden, dass bei Windparks mit mehreren Anlagen „Sperrriegeleffekte“ entstehen. Sie sind kein Einzelhindernis sondern eine Ballung von Hindernissen. Die in der Planung vorgesehenen Windräder verhindern einen Einflug in die Platzrunde im Gegenanflug im Winkel von 45 Grad in Platzrundenhöhe.

Eine Verlegung der Platzrundenführung kann vom Vorhabensträger nicht gefordert werden, zumal das Verwaltungsgericht Koblenz (AZ 4K 1139/19 KO) am 30.4.20 entschieden hat, dass kein Anspruch auf Verlegung der Platzrunde zugunsten der Windkraft besteht.

Aus dem Gutachten der FH Aachen ergibt sich ferner, dass die heute in den NfL I 92/13 festgelegten Mindestabstände von Hindernissen zur Platzrunde von 400 m zum Gegenanflug und 850 m zu den anderen Teilen der Platzrunde nicht geeignet sind, einen sicheren Flugbetrieb zu gewährleisten. Dies auch deshalb, weil dieses Abstandsregelung die Bauhöhe der Windenergieanlagen völlig unberücksichtigt lassen.