Ministerium für Landesentwicklung verteilt fehlerhafte Planunterlagen 26.09.2022
Es sollte der große Wurf werden die Veröffentlichung der Eignungskarten für Windkraft und Photovoltaik für ganz Baden-Württemberg.
Wer jedoch den Link des Ministeriums für Landesentwicklung öffnet reibt sich verwundert die Augen denn man denkt unwillkürlich an einen Aprilscherz. Denn die Pläne sind unvollständig und überwiegend fehlerhaft. Warum die Task Force die eigens im Ministerium von Nicole Razavi geschaffen wurde die Pläne veröffentlicht hat, die sowohl bei Projektierer als auch bei Kommunen für Verwirrung sorgen ist nicht bekannt. Die Ministerin wurde inzwischen aufgefordert die Pläne zurückzuziehen und antwortet auf Anfragen jedoch nicht.
Nachfolgend einige Beispiele für die fehlerhafte Planung: Die Grundstücke des Flughafens Stuttgart sind „grün“ unterlegt und zur sofortigen Bebauung mit Windkraft geeignet. Das Flugfeld Böblingen, wo derzeit die neue Klinik entsteht, ist windkraftgeeignet.
In Herrenberg ist der Schloßberg vom Aussichtsturm bis zum „Roten Meer“ und die Fläche rund um die neue Reithalle windkraftgeeignet. Gleiches gilt für das Goldersbachtal, die Fläche um das Eisweiher und die Gewerbefläche an der Autobahnauffahrt Gültstein.
Auch die anderen Windkraft-Regionalpläne sind fehlerhaft so wird im Schwarzwald kein Unterschied gemacht zwischen Tallage und Kammlage.
Landesweite und regionale Kriterien von geeigneten Potenzialflächen liegen seit langem vor und hätten berücksichtigt werden können. Im Windatlas 2019 wurden sie teilweise beachtet. Man vermisst maßgebliche rechtliche Vorgaben:
- Schutzgebiete nach EU-Recht und BNatSchG (FFH -/Vogelschutzgebiete), Biosphärengebiete Nationalpark; NSG, LSG, Naturpark, gesetzlich geschützte Biotope.
- Artenschutzbelange (Abstände nach „Helgoländer Papier“ für windkraftempfindliche Vogelarten)
- Welterbestätten (UNESCO) z. Baden-Baden, Insel Reichenau)
- Windhöffigkeit nach Windatlas 2019 (215 W/qm) bzw. 315 W/qm wirtschaftlich nutzbar nach BWE
- Hochwasservorsorgeflächen
- Bundesweite Landschaftsbildbewertungen des Bundesamtes für Naturschutz
- Raumordnungsgesetz § 2 (Schutz der Wiederherstellung von ökologischen Freiraumfunktionen)
Obwohl die Karten nicht den Zweck einer formellen Planung erfüllen, sollten sie jedoch eine Lenkungsfunktion anstreben. Diesem Anspruch werden die Ersteller nicht gerecht.