Mindestabständen von Hindernissen zu festgelegten Sichtflugverfahren vom 18.10.2016

19, Dezember, 2022 - Lesezeit: ~1 Minute

NfL 1-847-16 vom 19.10.2016 (Abstandsregel Sichtflugverkehr kontrollierte Flugplätze)

Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur

Festlegung von Mindestabständen von Hindernissen zu festgelegten Sichtflugverfahren 

vom 18.10.2016

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur macht Folgendes bekannt:

Unbeschadet der Anforderungen an die Hindernisbegrenzung sollen im Bereich der nach § 33 Luftverkehrs-Ordnung festgelegten Flugverfahren für Flüge nach Sichtflugregeln keine Hindernisse vorhanden sein, die die sichere Durchführung des an- u. abfliegenden  Luftverkehrs nach Sichtflugregeln gefährden können. 

Vor einer Gefährdung des an- und abfliegenden Flugverkehrs nach Sichtflugregeln ist grundsätzlich dann auszugehen, wenn luftrechtlich relevante Bauwerke oder sonstige Anlagen innerhalb eines Bereiches von 1000 m zu jeder Seite der festgelegten Flugverfahren  errichtet werden sollen. Im Bereich um Pflicht- u. Bedarfsmeldepunkte trifft dies für einen Radius von 2000 m zu. 

Die Beurteilung im Einzelfall, ob und wieweit Bauwerke oder sonstige Anlagen die Durchführung des an- und abfliegenden Luftverkehrs nach Sichtflugregeln beeinträchtigen, soll auf der Grundlage einer Stellungnahme der zuständigen Flugsicherungsorganisation erfolgen. 

Bonn, den 18.10. 2016 

Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur 

LF 1//6163.1/0

Im Auftrag 

gez. Ralf Paurat