Immobilienwertverlust durch Windkraftanlagen (Bericht Gäubote 29.4. Windparkplanungen Rottenburg)
In der Einwohnerversammlung in Oberndorf am 27.04. zur Windparkplanung Seebronn/ Wendelsheim wurde der Eindruck erweckt, dass durch Windparks eine Wertsteigerung der Immobilien zu erzielen ist. Das Gegenteil ist der Fall. Es sinkt die Lebens- und Wohnqualität des Menschen in weitem Umkreis, was zu einer erheblichen Minderung der Immobilienwerte führt. Das RWI -Leibnitz Institut für Wirtschaftsforschung hat dies einer empirischen Studie (RWI -Ruhr Economic Papers # 791) belegt und den Wertverlust von Immobilien in Abhängigkeit ihrer Entfernung zu Windkraftanlagen ermittelt. Hieraus ergeben sich zwei Aussagen: Erstens: Bis zu einem Abstand von neun Kilometer können Windkraftanlagen negative Auswirkungen auf die Immobilienpreise haben und zweitens: der Wertverlust beträgt bis zu 23 %.
Der Einheitswert, nach dem sich die Grundsteuer bemisst, wird von der zuständigen Finanzbehörde nach der erzielbaren Jahresrohmiete oder dem Substanzwert des Grundstückes festgelegt. Vermindert sich die erzielbare Miete durch die Errichtung von Windenergieanlagen, hat eine Herabsetzung des Einheitswertes nach § 82 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BewG zu erfolgen, was der Bundesfinanzhof bereits mit Beschluss vom 22. Juni 2006 (Az.: II B 171/05) ausdrücklich für den Fall der Beeinträchtigungen des Grundstückswerts durch Windkraftanlagen erkannt hat.
Im Kreis Esslingen haben Berechnungen ergeben, dass der Immobilienwertverlust beim Projekt „Sümpflesberg“ größer ist als der Wert des eingespeisten Stromes der über die gesamte Nutzungsdauer der Anlage (20 Jahre) anfällt. Selbst wenn man einmal - je nach Einwirkungsintensität nur von einer Teilentwertung von 30 bis 70 % ausgeht, kann dies für viele Hauseigentümer, gerade junge Familien, die erst gekauft oder gebaut haben, auch wirtschaftlich existenzbedrohende Auswirkungen haben.