Gechingen: Gemeinderatsbeschluß Nichtzulassung Bürgerentscheid

25, August, 2025 - Lesezeit: ~1 Minute

Der Verlauf der Gemeinderatssitzung in Gechingen am 19.8.25 mit der Nichtzulassung des Bürgerentscheids zum Windparks „Lindenrain“ wirft Fragen auf, da es anderslautende Rechtsauffassungen zur Beschlussvorlage der Gemeindeverwaltung gibt.

Erstens: Bei der Bewertung eines Bürgerentscheids muss öffentliches Recht und Privatrecht auseinandergehalten und getrennt beurteilt werden. Nachdem alle Voraussetzungen des öffentlichen Rechts erfüllt sind und die erforderliche  Zahl der Unterschriften vorgelegt wurden, ist das Bürgerbegehren formal zulässig.

Zweitens: Der Pachtvertrag mit dem Vorhabensträger Alterric ist Privatrecht und danach zu beurteilen. Wenn die Gemeindeverwaltung es versäumt hat eine Rücktrittsklausel im Vertrag zu verankern so kann dies im Nachhinein nicht der Bürgerinitiative zum Nachteil gereichen. Sollte dieses Verfahren Schule machen so ist künftig den Bürgerbegehren von vornherein die Basis entzogen. Im Falle Ostelsheim kostete die Rückabwicklung des Vertrags, der durch den dortigen Bürgerentscheid ausgelöst wurde 215 504 Euro, die aus der Gemeindekasse an die Stadtwerke Tübingen  bezahlt wurden.

Drittens: Die Rechtsauskunft der Kanzlei Caemmerer Lenz die die Gemeindeverwaltung in Auftrag gegeben hat sollte nicht nur auszugsweise sondern vollinhaltlich den Gemeinderäten zur Kenntnis gebracht werden.