Schattenwurf

4, Dezember, 2022 - Lesezeit: 2 Minuten

WEA verursachen durch ihre Rotordrehung eine periodisch auftretende, sich bewegende Verschattung des direkten Sonnenlichts. Diese periodischen Lichtreflektionen (Schattenwurf) fallen unter den Begriff der Immissionen des § 3 Abs. 2 BImSchG („ähnliche Umwelteinwirkungen“). Die zu untersuchenden Immissionen durch direkten Schattenwurf des Rotors können bei drehendem Rotor störend wirken. Aus der Anzahl der Rotorblätter und der Drehzahl des Rotors ergibt sich die jeweilige Frequenz, mit der wechselnde Lichtverhältnisse im Schattenbereich auftreten können. Aus Windenergiehandbuch (M. Agatz): Der Schattenwurf ist neben den geometrischen Abmessungen der WEA und der Lagegeometrie zu den Immissionsaufpunkten abhängig vom Sonnenstand, von den Wetterbedingungen und der Azimutstellung des Rotors (und damit der Windrichtung). Das menschliche Auge nimmt Helligkeitsunterschiede von mehr als 2,5 % wahr [LAI 2002].

Schattenwurfprognose

Das i.R. einer Schattenwurfprognose durchgeführte Berechnungsmodell basiert auf einem „worst-case Szenario“, welches unter Annahme / Berücksichtigung unterschiedlichster und ungünstigster Einflussfaktoren zu einer theoretischen, d.h. astronomisch maximal möglichen Beschattungsdauer an maßgeblichen Einwirkungsorten gelangt. Faktoren sind z.B. wechselnde Sonnenstände (Meteorologie), exakte Standorte, Kenngrößen u. und Betriebszeiten der WEA, Geländeaus-gestaltung, Bewuchs, Bebauungen oder andere Hindernisse sowie exakte Abstände zwischen WEA und Immissionsorten.

Schattenwurf Hinweise" der LAI

Zur Bewertung der Einwirkungen durch Schattenwurf sind die vom Staatlichen Umweltamt Schleswig im Jahr 2002 erarbeiteten und vom LAI empfohlenen „Hinweise zur Beurteilung der optischen Immissionen von WEA“ (WEA-Schattenwurf-Hinweise) heranzuziehen. Im Falle einer prognostizierten Überschreitung der darin festgelegten Immissionsrichtwerte ist deren Einhaltung durch technische Maßnahmen sicherzustellen. Um erhebliche Belästigungen für Menschen, Tiere und Pflanzen auszuschließen, darf hinsichtlich des durch WEA zu erwartenden, periodisch wiederkehrenden Schattenwurfs die astronomisch maximal mögliche Beschattungsdauer unter kumulativer Berücksichtigung der Beiträge sämtlicher WEA eines Windparks an den maßgeblichen Immissionsorten 30 Stunden pro Kalenderjahr und darüber hinaus 30 Minuten pro Kalendertag nicht überschreiten. Bei Einsatz einer Abschaltautomatik (Schattenwurfmodul), die mittels Strahlungs- oder Beleuchtungsstärkesensoren die konkrete meteorologische Beschattungssituation erfasst, gilt die astronomisch maximal zulässige Beschattungsdauer von 30 Stunden pro Kalenderjahr als eingehalten, wenn, bezogen auf die Einstellung der Abschaltautomatik, die tatsächliche, reale Beschattungsdauer 8 Stunden pro Kalenderjahr nicht überschreitet.

Schattenwurf im Genehmigungsverfahren nach BImSchG

Der Schattenwurf wird Genehmigungsverfahren nach Bundesimmissionsschutzgesetz durch die Genehmigungsbehörden allerdings nicht einheitlich behandelt. In Baden-Württemberg wird in Unkenntnis der Sachlage nur der Schattenwurf hinsichtlich des Schutzgutes "Mensch" betrachtet, denn in den Genehmigungsanträgen ist immer vom "Abstand und Schattenwurf zur Wohnbebauung" die Rede. Es fehlt die Auswirkung auf die Tier- u. und Pflanzenwelt.