Luftrechtlichtliche Abstandsregelungen zu Flugplätzen

7, Dezember, 2022 - Lesezeit: 364 Minuten

Die Luftfahrtverbände und der Baden-Württembergische Luftfahrtverband (BWLV) fordern bei der Neufassung der luftrechtlichen Bestimmungen deshalb dringend Folgendes, um die Flugsicherheit aufrecht zu erhalten:  

1. Der sogenannte turbulente Nachlauf der Windkraftanlagen (WKA) muss berücksichtigt werden. Ein Abstand von mindestens sieben Rotordurchmessern ist bei Planungen zwingend erforderlich. 

2. WKA müssen als „dynamischen Hindernis“ anerkannt und berücksichtigt werden. Im Gegensatz zu statischen Hindernissen ergeben sich hier ganz andere Gefahren für Piloten.

3. Es muss eine Änderung der Abstandsbemessung auf Rotordurchmesser geben, um der wachsenden Größe der Rotordurchmesser Rechnung zu tragen. 

4. „Umzingelungseffekte“ im Gegenanflug müssen verhindert werden, der Einflugbereich in den Gegenanflug von Motorflugzeugen in Platzrundenhöhe ist von Hindernissen freizuhalten. Ansonsten ist die Flugsicherheit nicht mehr garantiert (siehe auch Unfallbericht der BFU Nr. 3X035-13 vom 15. Mai 2013) 

5. Es muss eine Korrektur der „Isometrie“ durch Erweiterung der äußeren Übergangsfläche in der Weise erfolgen, dass die WKA nicht in die Übergangsfläche hineinragen. 

6. Ein Segelflug-Übungsbereich im Gleitwinkel 1:20 in Abhängigkeit von Windenschlepphöhe muss sichergestellt sein.

Unzueichende Isometrie (Die Windindustrieanlgen stehen an der Übergangsfläche 100 m)

Erweiterte Isometrie angepasst an die neue Bauhöhe erweitert den Abstand auf 4.850 m

Übungsraum eines Segelfluggeländes

Der Übungsraum eines Segelfluggeländes ist der Luftraum, wo Flugschüler (Piloten ohne Fluglizenz) unter Aufsicht des Fluglehrers (in dessen Sichtweite) Alleinflüge durchführen. Der Abstand zum Segelfluggelände wird durch den Gleitwinkel des Flugzeugtyp und die Wetterlage (Windrichtung und Stärke) bestimmt. Der Flugschüler muss jederzeit in der Lage sein den Flugplatz sicher zu erreichen.

Zu den wesentlichen Nutzungsmöglichkeiten eines Segelflugplatzes hat das OVG Rheinland-Pfalz und das BVerwG auch auf den Ausbildungsbetrieb verwiesen, zumal die Nachwuchsförderung bei jeder Sportart für den Fortbestand der Vereine elementare Bedeutung hat.

Damit hat der Übungsraum als Teil des Ausbildungsbetriebs Eingang in die Rechtsprechung gefunden. Denn der Schulbetrieb und damit auch die Existenz eines luftverkehrsrechtlichen Anforderungen entsprechenden Übungsraumes in Sichtweite des Flugplatzes sei Bestandteil der bestimmungsgemäßen Nutzung eines Segelfluggeländes (OVG Rheinland-Pfalz, 16.01.2006, 8A 11271/05.OVG).

Das Rücksichtnahmegebot, das keine starre Regelung für die Problematik von Windkraftanlagen im Umfeld eines Fluggeländes enthält, erfordert sachlich begründbare und praxisbezogene Argumente, die vom jeweiligen Flugplatzbetreiber vorgebracht und vom Gericht in das Abwägungsmaterial einbezogen werden müssen.

Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen.

Dabei sollte man sich aber auch vergewissern, dass die Argumente von der zuständigen Luftfahrtbehörde mitgetragen werden.

Bei der Thermiksuche nach dem Windenstart muss oft in niedriger Höhe in der Nähe der Flugplatzes Höhe gewonnen werden. Bei entsprechendem Wind wird man dabei vom Wind abgetrieben bzw. man muss entsprechend der Thermik, welche sich ebenfalls mit dem Wind bewegt „verlagern“.

Bei einer Windgeschwindigkeit von nur 10 km/h wird man bei einem Kreis (Dauer ca. 1 Minute / Kreis) um ca. 170 Meter versetzt. Bei fünf Kreisen sind das dann 850 Meter.

Nachfolgende Grafik zeigt den „Versatz“ beim Segelfliegen im Übungsraum, der für Flugschüler ein Gefahrenpotential darstellt.

Gleitwinkel zum und vom Übungsraum 

Grafik: H.P. Bleher Laichingen